Internationale Gesellschaft zur Förderung des Mendelssohn-Hauses Leipzig

Die Arbeit am Mendelssohn-Haus wird durch die Internationale Gesellschaft zur Förderung des Mendelssohn-Hauses Leipzig e.V. gemäß ihrer Satzung unterstützt. Wenn Sie mithelfen möchten, so finden Sie hier verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung aufgeführt:

© Stephan OKOLO Fromme
  • Sie können Mitglied werden

    Bitte füllen Sie hierfür Ihr persönliches Beitrittsformular aus (vergessen Sie nicht, Ihre Adresse anzugeben) und senden Sie es dem Vorstand zu. Sie erhalten die Unterlagen zum Förderverein, Ihren Mitgliedsausweis und jährlich zahlreiche Informationen zur Vereinsarbeit, Tips und Termine für Konzerte, z.B. für die Sonntagskonzerte und während der Mendelssohn-Festtage.

    Als Mitglied können Sie: 
    - unter Vorlage des Mitgliedsausweises kostenlos das Museum im Mendelssohn-Haus besuchen, sollten Sie weitere Gäste mitbringen, so zahlen diese den derzeit ermäßigten Eintrittspreis.

    - die hauseigenen Konzerte zum ermäßigten Eintrittspreis genießen, wenn Sie Ihren Mitgliedsausweis an der Kasse zeigen; eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.

    Beitragssätze:
    – regulärer Beitrag 50,- Euro / Jahr
    – regulärer Beitrag für Ehepaare 75,- Euro / Jahr
    – Beitrag für Senioren 25,- Euro / Jahr
    – Beitrag für Seniorenehepaare 35,- Euro / Jahr

  • Sie können spenden

    Bitte fragen Sie nach den verschiedenen Möglichkeiten. Wir informieren Sie gern. Sie erreichen uns per E-Mail, verein@mendelssohn-stiftung.de, oder telefonisch +49 341 962882-0 (Christiane Schmidt).

  • Sie können Privatkonzerte und Führungen erleben

    Bitte wenden Sie sich an Frau Christiane Schmidt,
    per E-Mail: verein@mendelssohn-stiftung.de, oder telefonisch +49 341 962882-0.

  • Sie können das Gartenhaus für Ihre Feiern mieten

    Bitte wenden Sie sich an Frau Christiane Schmidt,
    per E-Mail: verein@mendelssohn-stiftung.de, oder telefonisch +49 341 962882-0.

  • Satzung

    Satzung der Internationalen Gesellschaft zur Förderung des Mendelssohn-Hauses Leipzig e.V.

    § 1 Name, Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen Internationale Gesellschaft zur Förderung des Mendelssohn-Hauses Leipzig e.V.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. 
    (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig, V. R. 1094, eingetragen.

    § 2 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
    (1) Der Verein ist weltweit tätig.
    (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 3 Zweck und Aufgaben
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, außerdem die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung für die Förderung von Kunst und Kultur.

    § 4 Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.10.2002 (§§ 51 ff. AO).
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (3) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder sowie Spenden und Zuwendungen.
    (4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden order bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
    (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

    § 5 Mitgliedschaft
    (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
    (2) Ordentliche Mitglieder sind:
    • die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder
    • natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften.
    (3) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
    Die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2, wird – mit Ausnahme der geborenen Mitglieder – durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Über das schriftliche einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand und gibt es dem Bewerber bekannt. Will der Vorstand einen gestellten Antrag ablehnen, hat er ihn mit einer Begründung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    § 7 Verlust der Mitgliedschaft
    (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss wegen mehrfacher Beitragsrückstände oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. 
    (2) Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft im Verein (Zugang bei einem Vorstandsmitglied) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende kündigen.

    § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins. Die Höhe der regelmäßigen Beiträge sowie ihrer Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    § 9 Organe
    Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.

    § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten. 
    (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. 
    (3) Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
    (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.

    § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
    • Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Änderung der Satzung,
    • Ablehnung von Mitgliedsanträgen nach Vorschlag des Vorstandes gemäß § 6
    • Auflösung des Vereins.
    (2) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.

    § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    (1) Ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. 
    (2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. 
    (3) Die Bestimmungen des § 11 gelten entsprechend.

    § 13 Vorstand 
    (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu bestellen. 
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB einzeln vertreten. 
    (3) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen und einen Geschäftsführer berufen.
    (4) Jedes Vorstandsmitglied ist von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen. 
    (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 
    (6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Den Vorsitz für der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Inhaber des Vorsitzes den Ausschlag.

    § 14 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes 
    Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt worden sind.

    § 15 Aufgaben des Vorstandes 
    (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
    (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
    (3) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß §§ 6 und 7 der Satzung.

    § 16 Kassenprüfung
    Die Kasse des Vereins wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entspricht und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 17 Auflösung
    (1) Die Auflösung kann nur allein für diesen Zweck eine einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
    (2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes i. S. des § 26 BGB (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender) die Liquidatoren.
    (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung (Stiftung bürgerlichen Rechts) in Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

  • Vorstand

    Vorstand der Internationalen Gesellschaft zur Förderung des Mendelssohn-Hauses Leipzig e.V.

    Anne Brockelt, Vorsitzende
    Christiane Schmidt, Stellv. Vorsitzende
    Margarete Kalus, Schatzmeisterin
    Ulrich Hentze, Sonderaufgaben

    Alle Vorstände sind über die Adresse des Mendelssohn-Hauses, Goldschmidtstraße 12, 04103 Leipzig, und per E-Mail, verein@mendelssohn-stiftung.de, zu erreichen.