Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr1.1. Die Stiftung führt den Namen "Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung". Sie ist eine rechtlich unselbständige Sammel- und Verbrauchsstiftung.
1.2. Die Stiftung hat ihren Sitz am Sitz der Internationalen Mendelssohn-Stiftung e.V. in Leipzig.
1.3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Geschäftsjahr des Trägers.
§ 2 Zweck der Stiftung
2.1. Die Stiftung hat den Zweck, das künstlerische und gesellschaftliche Erbe des Komponisten, Gewandhauskapellmeisters und Begründers des ersten deutschen Konservatoriums in Leipzig, Felix Mendelssohn Bartholdy, international zu bewahren und zu pflegen und die musikalische Bildung und Ausbildung im Sinne von Felix Mendelssohn Bartholdy zu fördern sowie Mittel zu sammeln und an steuerbegünstigte Körperschaften und Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Auflage weiterzugeben, die Mittel für einen Zweck einzusetzen, der dem Stiftungszweck entspricht.
2.2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beiträge zur Lastenfreistellung, Erhaltung und Unterhaltung des Mendelssohn-Hauses in Leipzig und des darinbefindlichen Museums.
2.3. Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch
- die Förderung der Herausgabe der Mendelssohn-Gesamtausgabe (Projekt der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig) und der Mendelssohn-Briefausgabe (Projekt der Deutschen Forschungsgemeinschaft),
- die Förderung der Mendelssohn-Festtage und von Konzertveranstaltungen,
- die Vergabe von Leistungsstipendien an besonders begabte Künstler; der Vorstand der Stiftung wird Richtlinien für die Vergabe von Stipendien aufstellen und nach Abstimmung mit dem Finanzamt im Amtsblatt der Stadt Leipzig veröffentlichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Die Stiftungsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.4. Die Stiftung kann ihre Mittel auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke zuwenden.
3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
4.1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Betrag in Höhe von EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend),
- der in Höhe von EUR 69.654,31 im Haushaltsjahr 2003 und
- in Höhe von EUR 180.345,69 im Haushaltsjahr 2004 von der Stadt Leipzig für die Zwecke der Stiftung zurVerfügung gestellt wird;
- sowie aus Zustiftungen, Vermögenserträgen, Zuwendungen und Spenden.
4.2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf diese Zustiftungen und andere Zuwendungen sowie Spenden annehmen. Andere Zuwendungen und Spenden dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
4.3. Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand.
4.4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Die Stiftung kann ihre Mittel auch ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um konkrete Stiftungsvorhaben zu realisieren.
4.5. Das Vermögen der Stiftung kann einer vom Träger errichteten selbständigen, gemeinnützigen Stiftung mit demselben Stiftungszweck übertragen werden, wenn der Vorstand dieser Übertragung einstimmig zugestimmt hat.
§ 5 Organe der Stiftung
5.1. Die Organe der Stiftung sind der Präsident, der Vorstand und das Kuratorium.
5.2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden bis zur Höhe von EUR 150,00 im Einzelfall erstattet. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Präsident
Der Präsident repräsentiert die Stiftung in der Öffentlichkeit. Das Amt des Präsidenten übernimmt der Vorsitzende des Vorstandes der Internationalen Mendelssohn-Stiftung e.V.
§ 7 Vorstand
7.1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Personen und ihren Stellvertretern. Dem Vorstand gehören an:der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig, der den Vorsitz des Stiftungsvorstandes übernimmt, der Gewandhausdirektor sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Internationalen Mendelssohn-Stiftung e.V. Jedes Vorstandsmitglied benennt seinen Stellvertreter selbst.
7.2. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Ausübung ihrer Ämter bei der Stadt Leipzig, dem Gewandhaus zu Leipzig und der Internationalen Mendelssohn-Stiftung e.V. bestellt.
7.3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
8.1. Der Vorstand überwacht die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung durch den Träger. Er ist berechtigt, dem Träger Weisungen zu erteilen und sich vom Träger über alle Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und der Geschäftsführung nach Maßgabe des Treuhandvertrages vom heutigen Tage auch außerhalb der regelmäßigen Berichterstattung informieren zu lassen.
8.2. Zu den vom Vorstand zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere die Beschlussfassung über,
a) Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und Verwendung der Stiftungsmittel
b) den vom Träger aufzustellenden jährlichen Wirtschaftsplan,
c) den vom Träger zu erstellenden geprüften Jahresabschluss mit Vermögensübersicht und Geschäfts- und Lagebericht gemäß § 12,
d) einen neuen Träger gemäß § 13 Abs. 3 zu benennen.
8.3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend dem Träger zuzuleiten.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
9.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig beziehungsweise sein Stellvertreter und der stellvertretende Vorsitzende desVorstandes der Internationalen Mendelssohn-Stiftung e.V. beziehungsweise dessen Stellvertreter müssen in jedem Fall anwesend sein.
9.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, allerdings nicht gegen die Stimme des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig oder seines Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.3. Soweit Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden sollen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes zu diesem Verfahren erforderlich.
9.4. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, abgehalten.
§ 10 Kuratorium
10.1. Die Stiftung hat ein Kuratorium. Es besteht aus mindestens fünf Personen. Dem Kuratorium können angehören: Stifter, Zustifter, Zuwender, Spender sowie weitere Persönlichkeiten, die sich um das Anliegen der Stiftung verdient gemacht haben und dem Stiftungszweck in besonderer Weise dienen wollen.
10.2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
10.3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
11.1. Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung. Es kann dem Vorstand Vorschlägefür Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und für die Verwendung der Stiftungsmittel unterbreiten.
11.2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
11.3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheitgibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
11.4. Sowie Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden sollen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums zu diesem Verfahren erforderlich.
§ 12 Wirtschaftsführung
12.1. Der Träger stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan wird in einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt, in der Vermögen und Verbindlichkeiten darzustellen sind. Ihm ist eine mittelfristige Finanzplanung beizufügen. Wesentliche Annahmen des Wirtschaftsplanes sind im Rahmen einer Kommentierung zu begründen und Entwicklungen zu erläutern.
12.2. Der Jahresabschluss ist vom Träger innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der Stadt Leipzig zur Prüfung vorzulegen.
12.3. Den geprüften Jahresabschluss, einen Geschäfts- und Lagebericht sowie einen Vorschlag über die Verwendung eines etwaigen Jahresgewinns bzw. zur Behandlung eines etwaigen Jahresverlustes legt der Vorstand des Trägers innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Stiftungsvorstand vor.
12.4. Die Stadt Leipzig hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Buchhaltung und Wirtschaftsführung der Stiftung zunehmen. Darüber hinaus stehen dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig die Rechte gemäß § 96 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 18. März 2003 im Sinne einer Betätigungsprüfung sowie einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu.
§ 13 Träger
13.1. Träger der Stiftung ist der eingetragene Verein Internationale Mendelssohn-Stiftung e.V. mit Sitz in Leipzig.
13.2. Der Träger verwaltet das Vermögen und führt die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Stiftungsvorstandes, nach Maßgabe dieser Satzung und des Treuhandvertrages vom heutigen Tage sowie der gesetzlichen Bestimmungen.
13.3. Wenn der Träger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Mittel der Stiftung auftragsgemäß zu verwalten und die Geschäfte der Stiftung zu führen, beschließt der Stiftungsvorstand über die Übertragung der dann vorhandenen Stiftungsmittel auf einen anderen Träger.
§ 14 Auflösung der Stiftung, Satzungsänderung
14.1. Die Auflösung der Stiftung, die Übertragung des Stiftungsvermögens gemäß § 4 Abs. 5, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks, bedürfen jeweils eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung.
14.2. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn bei Beendigung des Treuhandvertrages mit dem Träger ein Treuhandvertrag mit einem neuen Träger nicht abgeschlossen wird.
Leipzig, den 16. 10. 2003
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Wolfgang Tiefensee


